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Ärztliche Titel und Bildungsgänge


Die wichtigste schweizerische Rechtsgrundlage für die ärztliche Aus-, Weiter- und Fortbildung sind das Medizinalberufegesetz (MedBG) und die Medizinalberufeverordnung (MedBV). Darin werden auch die ärztliche Berufsausübung und das Medizinalberuferegister (MedReg) geregelt.
 

Formation prégraduée et postgraduée

Aus- und Weiterbildung in der Schweiz

Wer das Studium mit dem Master of Medicine (MMed) abschliesst und die eidgenössische Prüfung besteht, erhält das eidgenössische Arztdiplom. Dieses berechtigt allerdings nur zur unselbstständigen Tätigkeit in einem Spital oder einer Arztpraxis.

Nach Erwerb des eidgenössischen Arztdiploms beginnt die Phase der Weiterbildung, die mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel abgeschlossen wird. Dieser ist Voraussetzung für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und damit für die Eröffnung einer Arztpraxis.

Das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) ist ein eigenständiges Organ der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH). Es regelt und organisiert die Weiterbildung im Auftrag des Bundes. Grundlage bilden dabei die Weiterbildungsordnung (WBO) und die 44 vom Eidgenössischen Departement des Innern akkreditierten Weiterbildungsprogramme. Jedes Weiterbildungsprogramm umschreibt detailliert die Dauer und die Anforderungen für den entsprechenden Facharzttitel.

Die ärztliche Weiterbildung nach Erhalt des Arztdiploms dauert in der Schweiz laut Gesetz 2 bis 6 Jahre (siehe Art. 18 MedBG und Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 10 und Anhang 1 MedBV). Die Schweizer Gesetzgebung steht im Einklang mit Art. 25 und 28 der europäischen Richtlinie 2005/36/EG.

Die Mindestdauer der Weiterbildung wurde in der Schweiz per 1. Januar 2006 von 2 auf 3 Jahre erhöht (Weiterbildungsprogramm FMH).

Die Liste aller ärztlichen Weiterbildungsbereiche in der Schweiz finden Sie in Anhang I der MedBV.

Aus- und Weiterbildung in der EU

Alle in der EU-Richtlinie 2005/36 aufgeführten Facharzttitel sind in den jeweiligen Ländern Europas gegenseitig anerkannt und müssen den Minimalstandards der Richtlinie entsprechen. Zwischen der Schweiz und der EU besteht seit 2002 mit dem Freizügigkeitsabkommen ein Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Das Abkommen verweist in seinem Anhang III auf die für die Schweiz anwendbare EU-Richtlinie und listet die eidgenössischen Facharzttitel entsprechend den Fachgebietsrubriken der EU-Richtlinie auf. Das Bundesamt für Gesundheit bzw. dessen Medizinalberufekommission (MEBEKO) muss, gestützt auf den Staatsvertrag, die in der Richtlinie aufgeführten Diplome und Facharzttitel automatisch, d.h. ohne Prüfung des konkret absolvierten Weiterbildungscurriculums, anerkennen. Das Gleiche gilt auch für die Anerkennung von eidgenössischen Diplomen und Titeln in den Mitgliedstaaten der EU.

Praktischer Arzt und Allgemeinmediziner

Der in der Schweiz vergebene Titel "Praktischer Arzt / Praktische Ärztin" entspricht in Europa dem Titel des Allgemeinmediziners gemäss Artikel 28 und Anhang 5.1.4 der Richtlinie 2005/36/EG.
Der Titel «Facharzt für Allgemeinmedizin» wurde in der Schweiz im Jahr 2013 aufgehoben und durch den Titel "Facharzt für Allgemeine Innere Medizin" abgelöst. Dieser umfasst sowohl die Allgemeinmediziner (mit einer Weiterbildung, die den Schweizer Kriterien entspricht) als auch die Internisten.

Diese Änderung wurde unter anderem wegen der unterschiedlichen Ausbildung der Allgemeinmediziner in der EU und in der Schweiz vorgenommen.

Weiterbildungsdauer

Die Mindestdauer der Weiterbildung wurde in der EU per 1. Januar 2006 von 2 auf 3 Jahre erhöht (Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG).

Um als praktische/r Arzt/Ärztin arbeiten zu können (entspricht einem Titel in Allgemeinmedizin auf europäischer Ebene gemäss Anhang 5.1.4 "Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner" der Richtlinie 2005/36 EG, S. 89), muss man seit 2006 eine 3-jährige Weiterbildung absolviert haben.

Für europäische Ärztinnen und Ärzte, die ihre fachärztliche Ausbildung vor dem Stichtag des Ausbildungstitels ihres jeweiligen Landes gemäss Anhang 5.1.2 der Richtlinie 2005/36 EG begonnen haben ("Ausbildungsnachweise für den Facharzt", S. 60), gibt es in Artikel 23 der Richtlinie 2005/36 EG eine Sonderregelung, wonach diese ein erworbenes Recht auf Anerkennung haben, sofern nachgewiesen wird, dass sie während der letzten 5 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt haben.

Analog zu dieser Bestimmung müssen Ärzte, die in der Schweiz in einer Region mit Zulassungseinschränkung ambulant tätig sein möchten, 3 Jahre in einer anerkannten Schweizer Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Die ständerätliche Gesundheitskommission und der Nationalrat haben die Fortführung dieser Regelung, die auch von der FMH befürwortet wird, kürzlich bestätigt.

 

Mangels eines entsprechenden Staatsvertrags sind die ausserhalb der EU erworbenen Berufsqualifikationen grundsätzlich nicht direkt und nur unter klar definierten Bedingungen gegebenenfalls indirekt über einen Mitgliedstaat der EU anerkennbar. Ausländische Ärztinnen und Ärzte, die in der Schweiz einen eidgenössischen Facharzttitel erwerben möchten, müssen sich in jedem Fall über ein von der MEBEKO formell anerkanntes ausländisches Arztdiplom ausweisen oder gegebenenfalls das eidgenössische Staatsexamen absolvieren..

Aus- und Weiterbildung ausserhalb der EUMangels eines entsprechenden Staatsvertrags sind die ausserhalb der EU erworbenen Berufsqualifikationen grundsätzlich nicht direkt und nur unter klar definierten Bedingungen gegebenenfalls indirekt über einen Mitgliedstaat der EU anerkennbar. Ausländische Ärztinnen und Ärzte, die in der Schweiz einen eidgenössischen Facharzttitel erwerben möchten, müssen sich in jedem Fall über ein von der MEBEKO formell anerkanntes ausländisches Arztdiplom ausweisen oder gegebenenfalls das eidgenössische Staatsexamen absolvieren.

Zusatzausbildungen

Neben den eidgenössischen Weiterbildungstiteln verleiht das SIWF zusätzlich Fähigkeits- und Schwerpunktausweise, die eine Spezialisierung in einem bestimmten Fachgebiet dokumentieren.

Die Liste aller Fachgebiete in der Schweiz finden Sie in Anhang I der MedBV.

Die Zusatzausbildungen in den Bereichen, die nicht in der MedBV enthalten sind (z.B. Notfallmedizin, Sportmedizin, TCM, Akupunktur, Homöopathie, manuelle Medizin usw.) werden ebenfalls über die FMH, das SIWF und die diesbezüglichen Fachgesellschaften geregelt.

Diese Zusatzausbildungen muessen in der Schweiz erworben werden.

Die Anerkennung von ausländischen Zusatzausbildungen ist Sache der betreffenden Fachgesellschaft.

Permis de conduire

Ärzte und Ärztinnen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen wollen, müssen dazu entsprechend ausgebildet sein. Alle Informationen finden Sie auf der Website https://medtraffic.ch/aerzte-psychologen/qualifikationsstufen/

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