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Notfalldienste

 

Sie brauchen Hilfe?

APOTHEKEN
Um eine Notdienstapotheken in Ihrer Region zu finden
(Dringende ärztliche Verschreibungen Ausschliesslich )
CHF 0.50 pro Anruf und CHF 1.00 pro Minute.
0900 558 143
APOTHEKEN- Brig-Glis – Naters – Visp0848 39 39 39
ZAHNÄRZTE 
Grundsätzlich erhält jeder Zahnarzt seine eigenen Notfälle.
Im Notfall gibt der zahnärztliche Notdienst des 
Walliser Rettungsdienstes rund um die Uhr Auskunft über die Öffnungszeiten der 
diensthabenden Zahnarztpraxen.
CHF 0.50 pro Anruf und CHF 2.00 pro Minute (Tarif für Anrufe aus dem Festnetz,
von bestimmten Telefonen mit Sperrung von 
Mehrwertnummern nicht erreichbar).
0900 144 044

 

NOTFÄLLE

Bei nicht lebensbedrohliche Notfällen, die keinen sofortigen ärztlichen Eingriff bedürfen, kontaktieren Sie Ihren Hausarzt oder dessen Stellvertreter. Ausserhalb der Praxisöffnungszeiten, kann der Zugang zu medizinischer Versorgung über die medizinische Regulierung erfolgen.

LEBENSBEDROHLICHE NOTFÄLLE144
NICHT LEBENSBEDROHLICHE NOTFÄLLE
Medizinische Regulierung 
CHF 0.50 pro Anruf + CHF 2.00 pro minute, gedeckelt bei CHF 30.50.
0900 144 033

 

URGENCES PEDIATRIQUES

URGENCES VITALES144
URGENCES NON VITALES - SEMAINE (LU-VE)
Régulation médicale
CHF 0.50 l'appel et CHF 2.00 la minute, plafonné à Fr. 30.50
 
08h00 – 17h00 : Contacter le pédiatre
17h00 – 08h00 : 0900 144 027 - Service Medi 24
URGENCES NON VITALES - WEEK-ENDS/JOURS FERIES Régulation médicale
CHF 0.50 l'appel et CHF 2.00 la minute, plafonné à Fr. 30.50
24/24 : 0900 144 027 - Service Medi 24 

Pflegende Angehörige

Die Einführung der Notfallkarte für pflegende Angehörige ermöglicht es medizinischem Fachpersonal, im Falle einer plötzlichen Nichtverfügbarkeit der pflegenden Person Kontakt zu Vertrauenspersonen aufzunehmen.

--> Die Karte bestellen

Pflegende Angehörige

HOSPITALISIERUNG AUSSERHALB DES KANTONS

Die Patienten haben in der ganzen Schweiz freie Wahl des Spitals. Die Kantone und die Grundkrankenversicherung finanzieren jedoch nur Spitalaufenthalte in Spitälern und Kliniken, die auf der Spitalliste des Wohnkantons des Patienten oder des Kantons, in dem sich die Einrichtung befindet, aufgeführt sind, und nur bis zur Höhe des im Wohnkanton des Patienten geltenden Tarifs.

Die freie Wahl des Spitals geht also nicht mit einer automatischen und vollständigen Erstattung der Spitalkosten einher. Wie bisher muss für eine vollständige Kostenübernahme vom Arzt ein Antrag auf Kostengutsprache gestellt werden, wie es das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vorsieht. Der behandelnde Arzt oder der Krankenhausarzt muss seinen Patienten über die finanziellen Auswirkungen eines Spitalaufenthalts ausserhalb des Kantons informieren.

 

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