Sie brauchen Hilfe?
| APOTHEKEN Um eine Notdienstapotheken in Ihrer Region zu finden (Dringende ärztliche Verschreibungen Ausschliesslich ) CHF 0.50 pro Anruf und CHF 1.00 pro Minute. | 0900 558 143 |
| APOTHEKEN- Brig-Glis – Naters – Visp | 0848 39 39 39 |
| ZAHNÄRZTE Grundsätzlich erhält jeder Zahnarzt seine eigenen Notfälle. Im Notfall gibt der zahnärztliche Notdienst des Walliser Rettungsdienstes rund um die Uhr Auskunft über die Öffnungszeiten der diensthabenden Zahnarztpraxen. CHF 0.50 pro Anruf und CHF 2.00 pro Minute (Tarif für Anrufe aus dem Festnetz, von bestimmten Telefonen mit Sperrung von Mehrwertnummern nicht erreichbar). | 0900 144 044 |
NOTFÄLLE
Bei nicht lebensbedrohliche Notfällen, die keinen sofortigen ärztlichen Eingriff bedürfen, kontaktieren Sie Ihren Hausarzt oder dessen Stellvertreter. Ausserhalb der Praxisöffnungszeiten, kann der Zugang zu medizinischer Versorgung über die medizinische Regulierung erfolgen.
| LEBENSBEDROHLICHE NOTFÄLLE | 144 |
| NICHT LEBENSBEDROHLICHE NOTFÄLLE Medizinische Regulierung CHF 0.50 pro Anruf + CHF 2.00 pro minute, gedeckelt bei CHF 30.50. | 0900 144 033 |
URGENCES PEDIATRIQUES
| URGENCES VITALES | 144 |
| URGENCES NON VITALES - SEMAINE (LU-VE) Régulation médicale CHF 0.50 l'appel et CHF 2.00 la minute, plafonné à Fr. 30.50 | 08h00 – 17h00 : Contacter le pédiatre 17h00 – 08h00 : 0900 144 027 - Service Medi 24 |
| URGENCES NON VITALES - WEEK-ENDS/JOURS FERIES Régulation médicale CHF 0.50 l'appel et CHF 2.00 la minute, plafonné à Fr. 30.50 | 24/24 : 0900 144 027 - Service Medi 24 |
Pflegende Angehörige
Die Einführung der Notfallkarte für pflegende Angehörige ermöglicht es medizinischem Fachpersonal, im Falle einer plötzlichen Nichtverfügbarkeit der pflegenden Person Kontakt zu Vertrauenspersonen aufzunehmen.
HOSPITALISIERUNG AUSSERHALB DES KANTONS
Die Patienten haben in der ganzen Schweiz freie Wahl des Spitals. Die Kantone und die Grundkrankenversicherung finanzieren jedoch nur Spitalaufenthalte in Spitälern und Kliniken, die auf der Spitalliste des Wohnkantons des Patienten oder des Kantons, in dem sich die Einrichtung befindet, aufgeführt sind, und nur bis zur Höhe des im Wohnkanton des Patienten geltenden Tarifs.
Die freie Wahl des Spitals geht also nicht mit einer automatischen und vollständigen Erstattung der Spitalkosten einher. Wie bisher muss für eine vollständige Kostenübernahme vom Arzt ein Antrag auf Kostengutsprache gestellt werden, wie es das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vorsieht. Der behandelnde Arzt oder der Krankenhausarzt muss seinen Patienten über die finanziellen Auswirkungen eines Spitalaufenthalts ausserhalb des Kantons informieren.